Anpassung der Mehrwertsteuersätze

Im Rahmen der Anpassung des AHV-Gesetzes (AHV 21) erhöhen sich die Mehrwertsteuersätze ab 1. Januar 2024.
Ab 2024 gelten folgende Mehrwertsteuersätze:
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Neu ab 1.1.24 |
Gültig bis 31.12.23 |
Standardsteuersatz |
8.1 % |
7.7 % |
Reduzierter Steuersatz |
2.6 % |
2.5 % |
Sondersatz für Beherbergung |
3.8 % |
3.7 % |
Beurteilung des anwendbaren Steuersatzes:
Für die Beurteilung des anwendbaren Steuersatzes ist der Zeitpunkt,
respektive der Zeitraum der Leistungserbringung maßgebend.
Grundsätzlich
sind Leistungen, welche bis zum 31. Dezember 2023 erbracht worden sind, mit den
bisherigen Steuersätzen zu versteuern.
Leistungen, welche ab 1. Januar 2024
erfolgten, sind mit den neuen Sätzen abzurechnen.
Periodenübergreifende Leistungen:
Im Jahr 2023 verrechnete Leistungen, welche teilweise in den
Leistungszeitraum 2024 fallen, müssen in der Rechnungsstellung
aufgesplittet
werden und somit einen separaten Ausweis der Steuersatzaufteilung enthalten.
Ansonsten ist die Gesamtleistung mit dem höheren Steuersatz abzurechnen.
Dies kann insbesondere Teilzahlungen, Vorauszahlungen sowie Rechnungen für
periodische Leistungen (Abonnemente, Wartungsverträge etc.) betreffen.
Deklaration
Gemäß MWST Info 19 „Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024“ können Umsätze,
die teilweise oder vollständig
dem neuen Satz unterliegen, erst im 3. Quartal
2023 deklariert werden.
Bis zu diesem Zeitpunkt sind solche Leistungen zum
bisherigen Steuersatz zu deklarieren und anschließend
bis zur Finalisierung der Steuerperiode 2023 zu berichtigen.
Es empfiehlt sich, bereits jetzt periodenübergreifende (2023/2024) Leistungen zu prüfen und die MWST-Auswirkungen zu analysieren.