September 2022

Gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler

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Das Steueramt Zürich hat vor dem Bundesgericht eine Niederlage erlitten. Es interpretierte den Gewinn aus dem Verkauf einer Liegenschaft von Eheleuten nicht als privaten Kapitalgewinn, sondern als Erlös aus gewerbsmässigem Liegenschaftshandel, wofür es nicht Recht bekam.

Das Bundesgericht gab den Eheleuten Recht, da sie nur ihr privates Vermögen verwaltet hätten. Um die Verwaltung privaten Vermögens handle es sich selbst dann, wenn das Vermögen umfangreich sei, professionell verwaltet und kaufmännische Bücher geführt werden. Dies gilt auch wenn der Eigentümer seine Liegenschaft überbaut, um aus deren Vermietung einen Ertrag zu erzielen. Das Gericht argumentierte, dass nicht von selbständiger Erwerbstätigkeit ausgegangen werden kann, wenn die vorgenommenen Investitionen keinen gewerblichen Charakter aufweisen. Es liege hier nur das Ausnützen einer sich bietenden Chance vor und kein gewinnstrebiges und planmässiges Verhalten.