Februar 2025

Steuerbarer Beteiligungshandel

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Wenn eine Frau während ihres Mutterschaftsurlaubs wieder einer Erwerbstätigkeit nachgeht,
endet der Anspruch auf die staatliche Mutterschaftsentschädigung sofort – unabhängig davon, wie viel sie arbeitet.

Das gilt auch für nebenberufliche Tätigkeiten im Gemeinderat, bei der Kirchenpflege, im Verein oder einem Verwaltungsrat.
Erhält die Frau für diese Tätigkeiten eine AHV-pflichtige Entschädigung wie zu Beispiel ein Sitzungsgeld,
wird das als Erwerbstätigkeit gewertet und die Mutterschaftsentschädigung endet sofort, auch für die Haupttätigkeit.