Anpassung der Mehrwertsteuersätze
Sämtliche Auslagen der Mitarbeitenden, die für die Ausführung ihres Berufes und unter Wahrung der Interessen des Arbeitgebers anfallen, sind Spesen.
Auslagen für Verpflegung, Fahrten, Flüge, Unterkünfte, Schutzkleidung, Telefonie, Repräsentationszwecke und Porto gelten typischerweise als Spesen.
Überhöhte
Spesenauslagen wie First-Class-Flüge oder Luxushotels sind keine Spesen, da
diese nicht den Interessen des Arbeitgebers entsprechen.
Entschädigungen für
den Arbeitsweg gelten nicht als Spesen. Diese Auslagen stellen vielmehr
sozialabgabepflichtiges Einkommen dar.
Die vergüteten Auslagen für den
Arbeitsweg muss das Unternehmen im Lohnausweis deklarieren, womit diese beim
Arbeitnehmenden einkommenssteuerpflichtig sind.
Vorsicht: Lohnausweise
sind Urkunden im strafrechtlichen Sinne. Bewusst oder unwissentlich falsch
ausgefüllte Lohnausweise können als Urkundenfälschung gelten.
Effektive Spesen oder Pauschalspesen: diese Spesenarten gibt es
Es gibt zwei
Möglichkeiten, wie sich Spesen abrechnen lassen:
1. effektive
Spesen: Den Mitarbeitenden werden alle Auslagen vergütet, welche diese für die Ausübung ihres Berufes benötigen.
Bedingung ist, dass die Ausgaben im
Interesse des Arbeitgebers anfallen. Die Mitarbeitenden müssen die Auslagen mit
Quittungen und Belegen nachweisen können.
Effektive Spesen müssen jeweils zusammen mit dem Lohn bezahlt werden, sofern nicht eine kürzere Frist verabredet ist.
2. Pauschalspesen: Bei
Pauschalspesen legt das Unternehmen einen pauschalen Betrag fest, der den
Mitarbeitenden innerhalb eines bestimmten Zeitraumes
zusammen mit der Lohnauszahlung bezahlt wird. Pauschalspesen sind für Unternehmen sinnvoll, die eine hohe Anzahl an Spesenbelegen verarbeiten müssten.
Theoretisch müssen die Pauschalspesen in etwa den effektiv damit abgegoltenen Auslagen entsprechen.
Werden Pauschalspesen in einer Steuererklärung geltend gemacht, ohne dass sie auf einem von der Steuerverwaltung genehmigten Spesenreglement beruhen,
können sie zu den steuerbaren Einkünften gezählt werden.
Verkehrsbussen gelten nicht als Auslagen im Sinne von Spesen. Vereinbarungen, wonach der Arbeitgebende diese übernimmt, sind rechtswidrig.
Es kann sich lohnen, ein Spesenreglement zu erstellen und vom Steueramt genehmigen zu lassen, um steuerliche Vorteile zu maximieren und Klarheit über abzugsfähige Ausgaben zu schaffen.