Anpassung der Mehrwertsteuersätze
Grundsätzlich ist der
private Kapitalgewinn steuerfrei. Unter Umständen kann der Kapitalgewinn
doch
mit der Einkommenssteuer erfasst werden. Nicht unter dem Titel „Einkommen aus
Vermögen“,
sondern „Einkommen aus selbständiger Tätigkeit“. Dies können Grundstückgewinne bei
Architekten oder Immobilienhändler sein oder Börsengewinne bei Bankfachleuten.
Das Bundesgericht hat
Kriterien formuliert, wonach bei jedem Fall einzeln beurteilt wird,
ob es sich
um eine „normale, private Vermögensverwaltung“ oder um einen „gewerbsmässigen
und professionellen“
Gewinn handelt. Für professionelles Verhalten spricht:
§ Besondere berufliche Kenntnisse: Fachkenntnisse von Hilfspersonen werden auch zugerechnet
§ Häufigkeit der Transaktion: je mehr Transaktionen desto kritischer
§ Art des Vorgehens: je planmässiger desto kritischer
§ Finanzierungsart: Fremdfinanzierung ist kritisch
§ Verwendung der erzielten Gewinne: Reinvestition ist kritisch
§ Absicherung der Transaktion: kritisch falls durch Derivate gesichert.
§
Besitzesdauer: je kürzer des kritischer.
Auch der Handel mit Wein oder Kunstgegenständen kann schnell einmal als gewerbsmässig eingestuft werden und damit Erwerbseinkommen darstellen.